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SiGeKo

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo)

Jede Baumaßnahme birgt besondere Gefahren in sich. Die Verhältnisse auf jeder Baustelle ändern sich ständig. Verschiedene Gewerke müssen gleichzeitig nebeneinander oder sogar übereinander ausgeführt werden.


Der Bauherr trägt als Veranlasser der Baumaßnahme zunächst die Gesamtverantwor-tung und ist aufgrund seiner Garantenstellung neben oder anstelle der beauftragten Unternehmer verpflichtet einzugreifen,

  • wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen,

  • Anlaß zum Zweifel hat, ob der von ihm Beauftragte den Gefahren- und Sicherheitserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt, oder

  • die Tätigkeit des Unternehmers mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch vom Auftraggeber erkannt und durch eigene Anweisung abgestellt werden können.

Diese Pflichten kann der Bauherr entweder selbst wahrnehmen oder einem Dritten übertragen, der dann in eigener Verantwortung tätig wird.

Ohne Ordnung auf der Baustelle kommt es im Bauablauf zu Behinderungen, Unterbrechungen, Gefährdungen oder gar Unfällen und Schäden. Deshalb ist schon bei der Vorbereitung des Bauprojektes und auch während der Durchführung der Bauarbeiten seitens des Bauherrn eine wirksame Koordination zwischen den verschiedenen am Bau Beteiligten zu gewährleisten.

Nach der Baustellenverordnung (BaustellV), die am 01. Juli 1998 in Kraft trat, ist der Bauherr verpflichtet, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) zu bestellen, wenn mehrere Unternehmen auf der Baustelle anwesend sein werden. Die Baustellenverordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen, die bereits auch bei kleineren Bauvorhaben erfüllt sein können, die Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz vor. Der SiGeKo hat die Koordination sowohl in der Planungs- als auch in der Ausführungsphase des Bauwerks wahrzunehmen.

Dem Bauherrn obliegt ferner die Verantwortung für die Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SIGEPLAN) vor Eröffnen der Baustelle. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind alle die auf der betreffenden Baustelle anzuwendenden Bestimmungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aufzuführen. Diese Aufgabe überträgt der Bauherr dem von ihm bestellten Koordinator.

Mit der Baustellenverordnung sind keine neuen zusätzlichen technischen Regelungen zur Sicherheit auf Baustellen erlassen worden. Inhaltlich handelt es sich lediglich um die Anwendung bekannter Bestimmungen wie Arbeitsstättenverordnung, berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln, Gefahrstoffverordnung, VDE-Bestimmungen etc. Neu ist jedoch, daß es nunmehr einen Normadressaten der Verordnung gibt, nämlich den Bauherrn. Er ist zukünftig der Garant dafür, daß für die jeweilige Baustelle sichere und gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen geschaffen und dokumentiert werden. Sind seine Kenntnisse über eine sichere Baustellenorganisation nicht ausreichend, hat er sich eines Sicherheitskoordinators zu bedienen.

Werden vorsätzlich oder fahrlässig die Pflichten des Sicherheits- und Gesundheits-schutzkoordinators ignoriert oder mißachtet, handelt es sich zumindest um eine Ordnungswidrigkeit. Und wer gleichzeitig dadurch Leben und Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar.

Ich bin sowohl bei der Baubehörde Hamburg / Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH 23) als auch bei der Hamburgischen Architektenkammer als qualifizierter SiGeKo in die dort geführten Listen eingetragen und war/bin inzwischen auf mehreren Baustellen als SiGeKo tätig.